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   LG Wuppertal, 26.10.2022 - 16 T 148/22   

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LG Wuppertal, 26.10.2022 - 16 T 148/22 (https://dejure.org/2022,37860)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.10.2022 - 16 T 148/22 (https://dejure.org/2022,37860)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26. Oktober 2022 - 16 T 148/22 (https://dejure.org/2022,37860)
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  • AG Norderstedt, 15.09.2022 - 66 IN 90/19

    Pfändbarkeit der Energiepreispauschale

    Auszug aus LG Wuppertal, 26.10.2022 - 16 T 148/22
    Dies mag u.U. dazu führen, dass eine im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung ausgebrachte Lohnpfändung keine Abführungspflicht des Drittschuldners an den Gläubiger auslöst (vgl. AG Norderstedt, Beschluss vom 15.9.2022 - 66 IN 90/19), ändert aber nichts an der Pfändbarkeit als solcher.

    Steuererstattungsansprüche sind gem. § 46 Abs. 1 AO aber grundsätzlich pfändbar (AG Norderstedt, Beschluss vom 15.9.2022 - 66 IN 90/19).

  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 859/16

    Pfändbarkeit von Zulagen

    Auszug aus LG Wuppertal, 26.10.2022 - 16 T 148/22
    Dazu wäre regelmäßig eine besondere körperliche, also persönliche und nicht nur wirtschaftliche Belastung erforderlich (BGH NJW 2016, 2812 Rn. 13; BAG NJW 2017, 3675 Rn. 42).
  • BGH, 29.06.2016 - VII ZB 4/15

    Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit steuerfreier Nachtarbeitszuschläge

    Auszug aus LG Wuppertal, 26.10.2022 - 16 T 148/22
    Dazu wäre regelmäßig eine besondere körperliche, also persönliche und nicht nur wirtschaftliche Belastung erforderlich (BGH NJW 2016, 2812 Rn. 13; BAG NJW 2017, 3675 Rn. 42).
  • BGH, 06.04.2017 - IX ZB 40/16

    Insolvenzverfahren: Vorliegen einer unpfändbaren Aufwandsentschädigung;

    Auszug aus LG Wuppertal, 26.10.2022 - 16 T 148/22
    Danach müsste sie Aufwendungen betreffen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erforderlich werden, ohne bereits mit dem Tätigkeitsentgelt abgegolten zu sein (BGH NZI 2017, 461 Rn. 9).
  • BGH, 23.04.2009 - IX ZB 35/08

    Rechtfertigung einer Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens durch

    Auszug aus LG Wuppertal, 26.10.2022 - 16 T 148/22
    Dieses muss konkret und aktuell vorliegen sowie außergewöhnlich in dem Sinn sein, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftritt (BGH NJW 2009, 2313 Rn. 10).
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